Gewährleistungsbürgschaft Definition

Sachmängelhaftung und Nacherfüllungspflicht

Aus jedem Werkvertrag folgt die Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers, das Werk bei Abgabe gemäß der vertraglich festgelegten Beschaffenheit, also frei von Sachmängeln, zu übergeben (§ 434 Abs. 1 BGB). Es besteht also eine Sachmängelhaftung. Falls das Werk einen Mangel aufweist, so muss der Hersteller diesen im Nachhinein auf eigene Kosten beheben (§ 439 Abs. 1 BGB und § 437 Abs. 1 BGB). Diese Nacherfüllungspflicht wird durch weitere gesetzliche Bestimmungen geregelt (§§ 631 ff., besonders 633, 634, 634a, 635 BGB), die auch durch Klauseln der VOB/B ergänzt oder angepasst werden können (§ 4 Nr. 7, § 13).

Sicherheitseinbehalt

Um dem Risiko zu begegnen, dass der Auftragnehmer aufgrund von Insolvenz seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nachkommen kann, ist es mittlerweile üblich, dass der Auftraggeber einen Teil des Werklohns als Sicherheitseinbehalt zurückbehält (i. d. R. 5% des Werklohns). Erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre) erhält der Auftragnehmer dann seinen vollen Lohn ausgezahlt. Die Sicherheitseinbehalte stellen für den Auftragnehmer einen finanziellen Nachteil dar, da sie seine Liquidität einschränken. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, anstelle von Sicherheitseinbehalten eine Gewährleistungsbürgschaft abzuschließen.

Gewährleistungsbürgschaft Definition

Eine Gewährleistungsbürgschaft bzw. Gewährleistungsgarantie legt fest, dass ein Bürge oder Garant für die Kosten der Mängelbeseitigung einsteht, falls der Bürgschaftsnehmer, also der Auftragnehmer, dieses aufgrund von Insolvenz nicht kann. Die Höhe der Bürgschaft richtet sich nach der Höhe der Sicherheitseinbehalte, entspricht demnach meist 5% der Auftragssumme. Gewährleistungsbürgschaften werden in der Regel unbefristet ausgestellt, ihre tatsächliche Laufzeit richtet sich allerdings grundsätzlich nach der Frist für die Verjährung von Sachmängeln. Mängel, die innerhalb dieser Frist auftreten oder sichtbar werden, müssen dem Auftragnehmer in schriftlicher Form angezeigt werden, dieser bzw. sein Bürge ist dann dazu verpflichtet die Mängelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen bzw. die Kosten für die Mängelbeseitigung zu tragen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückgegeben und die Bürgschaft endet.

Bei dem Abschluss einer Gewährleistungsbürgschaft wird ein Gesamtbürgschaftsrahmen festgelegt. Zusätzlich wird die Höhe der größtmöglichen Einzelbürgschaft festgelegt, die durch den Bürgschaftsnehmer abgerufen werden kann. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge errechnet sich anhand des Gesamtrahmens. Die Beitragshöhe bleibt bei den meisten Versicherern gleich, unabhängig davon, wie viel vom Bürgschaftsrahmen abgerufen wird. Wie hoch der Gesamtbürgschaftsrahmen und die Einzelbürgschaften sind, die einem Bürgschaftsnehmer gewährt werden, hängt von dessen Unternehmensbonität ab, die mithilfe des Creditreform-Index bestimmt wird. Darüber hinaus muss der Bürgschaftsnehmer meist Sicherheiten zum Beispiel in Form von Festgeldkonten oder Bankbürgschaften hinterlegen.

Kautionsversicherung und Avalkredit

Als Bürge kann grundsätzlich jeder auftreten. In der Regel bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber allerdings, dass eine Gewährleistungsbürgschaft entweder bei einem Kreditinstitut als Avalkredit oder bei einer Versicherung als Kautionsversicherung abgeschlossen werden muss. Die Kautionsversicherung bietet meist Vorteile, da Versicherungsinstitute geringere Sicherheiten benötigen als Banken und somit eine deutlichere Verbesserung der Liquidität des Bürgschaftsnehmers ermöglichen. Zudem belastet eine Bankbürgschaft im Gegensatz zu einer Bürgschaftsversicherung die Kreditlinie bzw. das Rating des Bürgschaftsnehmers und schränkt somit den Finanzspielraum wiederum ein.

 

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