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Gewährleistungsbürgschaften durch Versicherungen

Ein Unternehmen, das im Auftrag eines Kunden ein sächliches Werk erbringt, muss sicherstellen, dass dieses Werk den üblichen oder den im Werkvertrag festgelegten Anforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Ist dies nicht gegeben, muss das Unternehmen die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel eigenständig und auf eigene Kosten beheben (§ 439 Abs. 1 BGB und § 437 Abs. 1 BGB). Für den Fall, dass das Unternehmen in dieser Zeit zahlungsunfähig wird und somit nicht für die Kosten der Behebung der Sachmängel aufkommen kann, gibt es zwei Möglichkeiten.

Auftragnehmer profitieren von der Gewährleistungsbürgschaft

Der Auftraggeber kann einen Teil der Vergütung zurückhalten, bis die Verjährungsfrist abläuft oder der Auftragnehmer schließt eine Versicherung Gewährleistungsbürgschaft ab, die für die Mängelbeseitigung einsteht, falls das Unternehmen dies aus finanziellen Gründen nicht kann. In der Regel ist der letztgenannten Variante der Vorzug zu geben, da Sicherheitseinbehalte eine Liquiditätsminderung für den Auftragnehmer bedeuten. Eine Versicherung Gewährleistungsbürgschaft dagegen ermöglicht eine Erweiterung des finanziellen Rahmens des leistungserbringenden Unternehmens. Zwar erfordert der Einsatz einer Versicherung als Bürge oftmals die Hinterlegung von Sicherheiten, doch sind diese bei Versicherungen wesentlich niedriger als etwa bei einer Bürgschaft durch eine Bank.

Die Konditionen für die Versicherung Gewährleistungsbürgschaft sind meist abhängig von der Bonität des Unternehmens sowie von dem benötigten Bürgschaftsrahmen. Eine Versicherung Gewährleistungsbürgschaft sollte in keinem Fall beliebig gewählt, sondern an die Voraussetzungen des Unternehmens angepasst werden, nur so können die Vorteile vollständig zum Tragen kommen.

 

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